Rezept-Zuzahlung berechnen: 5 bis 10 Euro und Belastungsgrenze

Orhan Cemil · Aktualisiert am 28.10.2026

Pro verordnetem Mittel zahlen Sie 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Mit Rechenbeispielen und den Regeln zur Belastungsgrenze.

Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Rezept?

Sie zahlen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Kostet das Mittel weniger als 5 Euro, zahlen Sie nur seinen Preis. So regelt es § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der Prozentsatz heißt dort „10 vom Hundert“.

Zuzahlen müssen nach § 31 Absatz 3 SGB V Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Geld geht an die abgebende Stelle, bei Arzneimitteln also an die Apotheke.

Rechenbeispiele zur Zuzahlung

Die Preise sind ausgedacht und dienen nur dazu, die Regel aus § 61 SGB V durchzuspielen:

  • 4 Euro: Das Minimum von 5 Euro läge über dem Preis, also bleibt es bei 4 Euro.
  • 42 Euro: 10 Prozent wären 4,20 Euro. Weil das unter dem Minimum liegt, werden 5 Euro fällig.
  • 85 Euro: Hier passen die 10 Prozent genau, es sind 8,50 Euro.
  • 230 Euro: 10 Prozent ergäben 23 Euro, gedeckelt wird bei 10 Euro.

Zuzahlung pro Rezept oder pro Mittel?

Pro Mittel. § 31 Absatz 3 SGB V knüpft die Zuzahlung an jedes verordnete Arznei- oder Verbandmittel. Stehen zwei Mittel auf demselben Rezept, rechnet die Apotheke für jedes einzeln nach § 61. Die Beispiele oben gelten deshalb immer für ein einzelnes Mittel.

Was ist die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen?

Eine jährliche Obergrenze für alles, was Sie an gesetzlichen Zuzahlungen leisten. § 62 SGB V setzt sie auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt sie bei 1 Prozent. Ob das auf Sie zutrifft, prüft die Krankenkasse.

Ein ausgedachtes Beispiel: Bei 30.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr ergeben 2 Prozent eine Grenze von 600 Euro, bei 1 Prozent wären es 300 Euro. Mitgezählt werden alle gesetzlichen Zuzahlungen, auch solche außerhalb der Apotheke. Wie Ihre Kasse Einnahmen und Abzüge im Einzelnen ansetzt, erfahren Sie dort.

Wer im Haushalt mitgezählt wird

Leben Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder weitere Angehörige im gemeinsamen Haushalt, werden nach § 62 Absatz 2 ihre Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen zusammengerechnet. Von den Einnahmen gehen dann Beträge ab:

  • 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für den ersten Angehörigen,
  • 10 Prozent dieser Bezugsgröße für jeden weiteren Angehörigen,
  • für jedes Kind der Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes.

Wie bekommt man die Bescheinigung der Krankenkasse?

Über einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Erreichen Sie die Belastungsgrenze schon im Laufe des Kalenderjahres, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus. Nach § 62 Absatz 3 darf darin nichts über Ihr Einkommen oder das der mitberücksichtigten Personen stehen. In der Apotheke legen Sie also kein Papier mit Einkommensdaten vor.

Fristen und Formulare legt Ihre Kasse fest. Die hier ausgewerteten Absätze von § 62 enthalten keine allgemeine Frist.

Zuzahlung, Notdienstgebühr und Unterlagen

Die Apotheke berechnet die Zuzahlung aus dem Abgabepreis des verordneten Mittels. Davon getrennt ist die Notdienstgebühr von 2,50 Euro, die nur zu bestimmten Uhrzeiten anfallen kann. Sie wird im Ratgeber Notdienstgebühr und Uhrzeiten erklärt.

Was Sie zum Einlösen mitbringen sollten, steht unter Was beim Rezept einlösen mitzubringen ist. Ob Gesundheitskarte, App oder Ausdruck beim E-Rezept, klärt E-Rezept: Die Grundlagen.

Wo die Zahlen herkommen

Alle Beträge und Prozentsätze stammen aus den unten verlinkten Paragrafen des SGB V. Das Bundesgesundheitsministerium bietet zusätzlich ein Informationsblatt zu den Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung an. Ändert der Gesetzgeber die Regeln, gilt der neue Gesetzestext.

Quellen

Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen? Eine kurze Nachricht an info@apothekeoffen.de genügt.