Botendienst oder Versandapotheke: Was das Gesetz unterscheidet
Orhan Cemil · Aktualisiert am 28.10.2026
Abholen, Bote oder Paket: Welche Regeln Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung für Botendienst und Versand vorgeben, von Erlaubnis bis Lieferfrist.
Was unterscheidet Botendienst und Versandapotheke?
Beim Botendienst bringt jemand aus der Apotheke selbst das Arzneimittel vorbei, eine besondere Erlaubnis ist dafür nicht nötig. Für den Versand braucht die Apotheke dagegen eine Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes, und es gelten feste Fristen und Pflichten. Die dritte Möglichkeit, die die gematik nennt, ist das Abholen in der Apotheke vor Ort.
Die Regeln stehen in § 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und in § 11a des Apothekengesetzes (ApoG). Beide Vorschriften sind unten verlinkt.
Wo Arzneimittel überhaupt verkauft werden dürfen
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nach § 43 des Arzneimittelgesetzes für den Endverbrauch nur in Apotheken oder im Versandhandel mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden. Erteilte Versandhandelserlaubnisse kommen in eine Datenbank nach § 67a AMG. Was auf Verschreibung abgegeben wird, darf nach Absatz 3 nur aus Apotheken kommen.
Hintergrund ist § 1 ApoG. Danach obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
Regeln für den Botendienst der Apotheke
Die ApBetrO erlaubt die Zustellung durch Boten der Apotheke ohne Versanderlaubnis. Jede Lieferung ist getrennt für den jeweiligen Empfänger zu verpacken und mit Namen und Anschrift zu beschriften. Der Apothekenleiter hat dafür zu sorgen, dass die Ware zuverlässig ankommt und unterwegs die Temperaturanforderungen des jeweiligen Arzneimittels eingehalten werden.
Strenger wird es, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorlag oder noch keine Beratung stattgefunden hat. Dann muss pharmazeutisches Personal ausliefern, und die Verschreibung wird spätestens bei der Übergabe ausgehändigt. Die Beratung findet in direktem Zusammenhang mit der Übergabe statt, sie darf auch per Telefon oder anderer Telekommunikation erfolgen.
Pflichten einer Versandapotheke nach § 11a ApoG
Der Versand läuft aus einer öffentlichen Apotheke heraus, zusätzlich zum normalen Betrieb. Beraten wird nach dem Gesetz auf Deutsch.
Bei den Fristen ist das Gesetz konkret. Vorrätige Arzneimittel gehen innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Bestellung raus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zeichnet sich eine Verzögerung ab, muss die Apotheke Bescheid geben. Vorgeschrieben sind außerdem eine kostenfreie zweite Zustellung und ein System, mit dem sich die Sendung verfolgen lässt.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden laut ApBetrO nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung übergeben, und zwar an den Haushalt der bestellenden Person oder an jemanden, der namentlich benannt ist. Braucht es eine Beratung, die nur eine Apothekerin oder ein Apotheker persönlich leisten kann, darf das Arzneimittel nicht verschickt werden.
Abholen in der Apotheke vor Ort
Wer selbst hingeht, bespricht Fragen direkt am Tresen. Für ein E-Rezept reicht die Gesundheitskarte, der Code in der App oder der Ausdruck.
Um nicht umsonst zu kommen, können Sie vorher anrufen oder in der E-Rezept-App nachsehen, ob das Mittel da ist. Nach der gematik lässt sich so auch eine Abholzeit festlegen.
Alle drei Wege nebeneinander
Die Übersicht fasst zusammen, was ApBetrO und ApoG für die drei Wege vorsehen.
| Punkt | Abholen vor Ort | Bote der Apotheke | Versandhandel |
|---|---|---|---|
| Wer bringt es | Niemand, Sie holen es selbst | Personal der Apotheke | Eine öffentliche Apotheke mit Versanderlaubnis |
| Benötigte Erlaubnis | Reguläre Betriebserlaubnis der Apotheke | Keine zusätzliche nach § 11a | Erlaubnis nach § 11a ApoG |
| Beratung | Persönlich am Tresen | Bei der Übergabe, auch per Telekommunikation | Auf Deutsch durch pharmazeutisches Personal |
| Was das Gesetz verlangt | Abgabe in der Apotheke | Eigene Verpackung je Empfänger mit Name und Anschrift | Versand binnen zwei Werktagen, kostenfreie zweite Zustellung, Sendungsverfolgung |
Welcher Weg passt zu Ihrer Situation?
Haben Sie Fragen zu einem Arzneimittel, ist das Gespräch vor Ort am direktesten. Kommen Sie gerade nicht aus dem Haus, etwa nach einem Umzug ohne Auto oder mit kleinen Kindern, bietet sich der Botendienst an. Was ein paar Tage Zeit hat, kann per Versand kommen.
Die Gesetze legen nur Mindeststandards fest. Liefertage und mögliche Kosten nennt Ihnen die jeweilige Apotheke, fragen Sie danach vor der Bestellung.
Quellen
- gematik: E-Rezept für Apotheken
- Apothekenbetriebsordnung, § 17
- Apothekengesetz, § 11a
- Arzneimittelgesetz, § 43
- Apothekengesetz, § 1
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